Drucken     Fenster schließen

1. Formen der Anrechnung

... und Anerkennung von Bildungsleistungen, die in einem anderen Studium oder außerhalb einer Hochschule erbracht wurden

Grundsätzlich können Ihnen einzelne oder mehrere Module in dem von Ihnen gewählten Studiengang anerkannt und angerechnet werden, wenn Sie die dort zu vermittelnden Kompetenzen nachweislich auf anderem Wege erworben haben. Dabei können bis zu 50% der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden, d.h. z.B. bei einem Bachelor-Studium mit 180 CP ETCS  (Credit Points nach dem European Transfer Credit System) bis zu 90 CP. Soweit Studienleistungen aus einem Hochschulstudium angerechnet werden, können auch mehr als 50% anerkannt werden.

Bei der Anrechnung geht es nicht um einen genauen Abgleich einzelner Modulinhalte, sondern um die für das jeweilige Modul spezifischen Kompetenzen. Zu beachten ist dabei u.a.:

  • ein zeitlich vergleichbarer Umfang für den Kompetenzerwerb (einschl. Eigenarbeit)
  • das jeweilige Niveau der Kompetenzen, das dem Niveau an der Hochschule entsprechen muss. Als Referenzrahmen für das Niveau kann der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) genutzt werden. Dieser beschreibt acht Niveaustufen für eine bildungsübergreifende Zuordnung von Qualifikationen.  Der Bachelor ist im DQR dem Niveau 6, der Master dem Niveau 7 zugeordnet. Allerdings müssen deshalb nicht alle Module eines Bachelor-Studienganges auf dem Niveau 6 liegen, gerade einführende bzw. Grundlagenmodule können auch auf den Niveaustufen 4 oder 5 angesiedelt sein. Näheres finden Sie unter www.dqr.de/content/2315.php.
  • Damit ein Modul komplett anerkannt werden kann, muss eine Prüfungsleistung nachgewiesen werden; ist dieses nicht möglich, weil eine Weiterbildung ohne Prüfung abgeschlossen wurde, muss die reguläre Modulprüfung an der Hochschule abgelegt werden. Es kann in diesem Fall aber die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen entfallen.

Zu unterscheiden ist zwischen

  • Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums in einem anderen Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden und durch Nachweise (Seminarscheine, Studienbuch usw.) nachgewiesen werden. Auf die Anrechnung dieser Leistungen besteht bei „Äquivalenz“ (Gleichwertigkeit) ein Rechtsanspruch » weitere Infos
  • Kompetenzen, die im Rahmen einer  Berufsausbildung an einer Fachschule, einem Berufskolleg, Fachseminar o.ä. erworben wurden (z. B. Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Erzieher/in, Ergotherapie, Heilerziehungspflege…).Soweit die Studien- und Prüfungsordnungen dieses vorsehen (z.B. in den Studiengängen Management, Pflege, Psychische Gesundheit / Psychiatrische Pflege, Heilpädagogik, Soziale Arbeit) kann ein Teil des Studiums durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden (i.d.R. zwischen 30 und 75 CP). Bei einigen Studiengängen ist dazu eine bestimmte Note im Abschlusszeugnis erforderlich. Die Anerkennung geschieht entweder pauschal (ohne weitere Überprüfung) oder durch eine sog. Einstufungsprüfung » weitere Infos
  • Kompetenzen, die im Rahmen einer umfangreicheren Fort- oder Weiterbildung erworben wurden, in deren Rahmen ein qualifizierter Leistungsnachweis erbracht wurde. Fort- und Weiterbildungen können bei Vorliegen eines Kooperationsvertrags mit der entsprechenden Bildungsstätte pauschal (ohne inhaltliche und formale Überprüfung; Näheres dazu s. » weitere Infos) angerechnet oder im Zuge eines Einzelantrags angerechnet werden » weitere Infos
  • Kompetenzen, die im Rahmen nicht-zertifizierter Fortbildungen oder durch berufliche oder sonstige Erfahrung oder autodidaktisch erworben wurden (informelles bzw. nicht-formelles Lernen). Hier besteht die Möglichkeit, in einem biographischen Portfolio im Abgleich mit dem Modulhandbuch zu beschreiben,  wo und wie die in Frage stehenden Kompetenzen erworben wurden » weitere Infos