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5. Anrechnung von informell erworbenen Kompetenzen

Anerkennungsverfahren für informell erworbene Kompetenzen (nicht-zertifizierte Fortbildungen, Berufs- und Lebenserfahrung, autodidaktisch erworbene Kompetenzen)

1. Definition und Abgrenzung

Informell erworbene Kompetenzen bezeichnen Kompetenzen, die eine Person durch die berufliche Tätigkeit erworben hat (Training on the job und Learning by doing). Durch Aus-, Fort- und Weiterbildungen oder durch Studium (= formal) erworbene Kompetenzen sind damit nicht gemeint. Für formal erworbene Kompetenzen gilt ein abweichendes Anerkennungsverfahren.

2. Rechtsgrundlage

Im Hochschulgesetz NRW von 2014 wird die Anerkennung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen wie folgt geregelt:

§ 63 (7): Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

Auch die Prüfungsordnungen der FhdD regeln die Anerkennung:

§ 7a (5): „Auf Antrag sind durch den Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen, die außerhalb eines Hochschulstudiums erworben wurden, auf den Studiengang anzurechnen (§ 63 HG Abs. 2). Die Anrechnung kann maximal bis zur Hälfte der vorgesehenen CP erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin Unterlagen vorlegt, aus denen sich eine Gleichwertigkeit mit den Inhalten und dem Umfang eines Moduls oder mehrerer Module ergibt.“

(Nummerierung und Wortlaut können je nach Prüfungsordnung geringfügig abweichen).

3. Verfahrensschritte

  1. In dem für den/die Antragsteller/in gültigen Modulhandbuch sind für jedes Modul die dort zu erwerbenden Kompetenzen aufgeführt. Diese sind vom/von der Antragsteller/in mit den beruflich informell erworbenen Kompetenzen abzugleichen. Neben der inhaltlichen Übereinstimmung spielt eine Rolle, wie aktuell und wissenschaftlich fundiert die erworbenen Kompetenzen sind.
  2. Falls eine Anerkennungsfähigkeit für wahrscheinlich gehalten wird, nimmt der/die Antragsteller/in mit dem/der zuständigen Modulverantwortlichen Kontakt auf. Er/Sie schätzt in einem Gespräch mit dem/der Studierenden die Erfolgsaussichten des Anerkennungsverfahrens ein. Der/die Modulverantwortliche ist gleichzeitig der Betreuer und Prüfer in diesem Verfahren.
  3. Sollte der/die Modulverantwortliche die Durchführung des Verfahrens befürworten, stellt der/die Studierende einen Zulassungsantrag an den Prüfungsausschuss. Der Ausschuss wird im Wesentlichen prüfen, ob die Höchstgrenze (50%) anerkennungsfähiger Credit Points noch nicht ausgeschöpft ist und ob das beantragte Modul grundsätzlich anerkannt werden kann. Das entsprechende Antragsformular steht in Moodle / Allgemeine Informationen / Prüfungsamt zur Verfügung. Vor der Einreichung sorgt der/die Studierende für die Unterschrift des/der Modulverantwortlichen auf dem Formular.
  4. Nach Freigabe durch den Prüfungsausschuss erstellen der/die Antragstellerin ein Kompetenzportfolio. Hier beschreibt er/sie detailliert, wie die geforderten Kompetenzen erworben wurden. Zur Erstellung des Portfolios wird eine Handreichung zur Verfügung gestellt. Umfang und Zeitrahmen sind mit dem/der Modulverantwortlichen abzusprechen.
  5. Das Portfolio ist elektronisch und als Druckexemplar (geheftet, nicht gebunden) beim Prüfungsamt einzureichen. Das Prüfungsamt leitet das Druckexemplar an den/die Modulverantwortliche/n weiter.
  6. Sollte der/die Modulverantwortliche die Qualität als nicht ausreichend beurteilen, erhält der Studierende einmalig die Gelegenheit, eine verbesserte Fassung einzureichen. Sollte auch diese als nicht ausreichend bewertet werden, gilt der Antrag auf Anerkennung als abgelehnt und das Modul muss durch Teilnahme an den Präsenzen und Ablegen der Prüfungsleistung absolviert werden.
  7. Wenn die Qualität des Portfolios als ausreichend bewertet wurde, lädt der /die Modulverantwortliche den Studierenden zu einem Einzelkolloquium ein. Das Kolloquium dient der Absicherung, dass das Portfolio tatsächlich vom/von der Antragstellenden verfasst wurde sowie der Klärung inhaltlicher Fragen. Sollte das Kolloquium mit „nicht bestanden“ bewertet werden, gilt der Antrag auf Anerkennung als abgelehnt. Das Kolloquium findet in Gegenwart eines Beisitzers statt und wird protokolliert.
  8. Wird das Kolloquium als bestanden bewertet, teilt der/die Modulverantwortliche dies dem Prüfungsamt mit. Das Prüfungsamt trägt das Modul umgehend als bestanden (ohne Note) in TraiNex ein. Damit ist das Anerkennungsverfahren abgeschlossen.

Beschluss des Prüfungsausschusses

Bielefeld, 18. Mai 2016