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Deutscher Behindertenrat: Forderungen zur Umsetzung des „European Accesibillity Act“


Link auf > www.teilhabestattausgrenzung.deDer „European Accessibility Act“ (kurz: EAA) ist besser bekannt als das europäische Gesetz für Barrierefreiheit. Inhaltlich legt es Anforderungen an die Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleitungen fest. Das betrifft viele Lebensbereiche. Unter anderem die Zugänglichkeit zu Geldautomaten und Bankdienstleitungen, sowie die Nutzbarkeit von Computern und Unterhaltungselektronik und auch die barrierefreie Nutzung der einheitlichen Notrufnummer 112.

Weil die Vorgaben bis zum 28. Juni 2022 in deutsches Recht umzusetzen sind hat der Deutsche Behindertenrat (kurz: DBR) hat nun ein Forderungspapier dazu vorgelegt. Er repräsentiert mehr als 2,5 Millionen betroffene Menschen. Er wurde vor etwas mehr als 20 Jahren in Berlin gegründet.

Inhaltlich fordert das Papier, das Deutschland die Rechte zur Teilhabe der Menschen mit Behinderung bei der Umsetzung der EAA in den Mittelpunkt rückt und die barrierefreien Zugang zu verschiedenen Produkten und Dienstleistungen als Menschenrecht anerkennt. Gestützt wird diese Forderung auch durch den Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention“ wonach Deutschland sicherstellen muss, dass Einrichtungen und Dienste die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder für sie bereitgestellt wurden, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Dabei brauche Barrierefreiheit einheitliche technische Standards in Richtung gelingender Teilhabe. Ebenso muss damit ein wirksamer Verbraucherschutz einhergehen. So müssten Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu leicht verständlichen und transparenten Informationen darüber bekommen, ob und inwieweit ein Produkt oder eine Dienstleistung barrierefrei gestaltet ist.

Ferner brauche es laut dem Forderungspapier begleitende Maßnahmen damit Barrierefreiheit möglichst umfassend Realität wird. Unter anderem deshalb sei das Thema Barrierefreiheit in die Weiterbildungsprogramme und Schulungsmodule aller Berufsparten einschließlich der Weiterqualifizierung aufzunehmen.

Das vollständige und umfangreiche Forderungspapier findet man hier.

Bild von katermikesch auf Pixabay

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Häufig gestellte Fragen

Nein, dieser Studiengang ist für staatlich anerkannte HeilpädagogInnen und für Personen mit vergleichbarer Ausbildung als Aufbaustudiengang konzipiert. Zum Studium zugelassen werden staatlich anerkannte HeilpädagogInnen. Nach Einzelfallprüfung können auch ErzieherInnen/HeilerziehungspflegerInnen (oder vergleichbar qualifizierte Personen) mit Berufserfahrung und qualifizierten Weiterbildungen zugelassen werden (Quereinstieg).
Sie benötigen 2 Jahre Berufserfahrung im pädagogischen Feld und mindestens 200 Stunden einschlägige Weiterbildung (z. B. Psychomotorik, Entwicklungsbegleitung, Traumapädagogik o.a.).
  • Haben Sie Ihre Ausbildung an einer unserer Kooperationsfachschulen absolviert und liegt der Abschluss nach dem Jahr 2010 gelangen Sie ohne Einstufungsprüfung, jedoch nach einem Bewerbungsgespräch ins Studium. Alle anderen legen eine Einstufungsprüfung ab.
  • Erfüllen Sie die Kriterien für den Quereinstieg, legen Sie eine erweiterte Einstufungsprüfung ab.
  • Um die Praxisanteile in den einzelnen Modulen durchführen zu können (Reflexions-, Beobachtungs- und andere Praxisaufgaben), benötigen Sie einen Stellenanteil von mindestens 10 Wochenstunden.
  • Wir empfehlen eine Stellenreduktion auf 75%. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass besonders belastbare Personen auch mit voller Stelle in der Lage sind, das Studium erfolgreich zu bewältigen.
Sie erzielen pro Halbjahr zwischen 20 und 25 Creditpoints (ECTs). Jeder Creditpoint steht für eine studentische Leistung von 25 Zeitstunden. Rechnen Sie also pro Halbjahr mit einem Stundenumfang zwischen 500 und 600 Stunden, die sich auf Präsenzzeiten vor Ort, Online-gestütztes Lernen und Selbstlernzeiten verteilen.
Nein.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch
an einem » Infotag oder im » persönlichen Gespräch.

 

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    Aktualisiert: 25.02.2021 14:30

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