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Reform des Betreuungsrechts: Selbstbestimmung der Betreuten wird gestärkt

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In diesen Tagen hat nun auch die Länderkammer nach dem Bundestag einer Reform des Betreuungsrechts zugestimmt.

Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der Betreuten nachhaltig zu stärken und damit die Qualität im Betreuungsrecht zu verbessern. Die Wünsche des Betroffenen rücken in den Vordergrund und Eingriffe in diese erfolgen nur noch wenn diese nicht vermeidbar sind. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2023 in Kraft treten.

Vorausgegangen war ein breiter Prozess in dem wissenschaftliche Studien eingeholt wurden. Diese wurden ergänzt um einen Austausch der Praxis. Befragt wurden Fachexperten, die Wissenschaft und vor allem die Betroffenen selbst. Auf Basis all dieser Erkenntnisse und Ergebnisse kann ein modernes und strukturiertes Betreuungsrecht entstehen.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge begrüßt dabei sehr, dass die Position der betroffenen Personen im Rahmen des Betreuungsrechts. Damit dieses Ziel nachhaltig verwirklicht werden kann, muss die Einbindung sichergestellt sein, es müssen geeignete Informationen fließen und die Barrierefreiheit muss im Sinne der UN-Behindertenrechtkonvention sichergestellt werden. Weiter besteht nach Auflassung des Vereins die Aufgabe der rechtlichen Betreuungen darin, dabei zu unterstützen, dass die Lebensbedingungen des Betreuten nach den eigen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden können. Nur wenn es nicht vermeidbar ist, sollte der Betreuende als Stellvertreter agieren. Die Wünsche des Betreuten selbst sind damit der Maßstab für die Qualität der rechtlichen Betreuung. Es soll durch rechtliche Betreuungen also nur möglichst geringfügig in das Leben eingegriffen werden. Einschränkende Maßnahmen sind zu vermeiden. Dieser theoretische Anspruch muss nun praktisch mit Leben gefüllt werden. Dazu brauche es nach Meinung des Vereins eine entsprechende Haltung aller beteiligten Akteure und genügend Ressourcen.

Am 20. November 2021 wird sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mit den Möglichkeiten, Visionen und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes befassen. Das passiert im Rahmen des Fachtags Betreuungsrecht 2021. Dieser findet in Kooperation mit dem Ministerium für Justiz und Europa Baden-Württemberg statt.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge vom 1.4.2021

 

Schlagworte: Reform, Betreuungsrecht, Heilpädagogik, Selbstbestimmung, Barrierefreiheit

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Häufig gestellte Fragen

Nein, dieser Studiengang ist für staatlich anerkannte HeilpädagogInnen und für Personen mit vergleichbarer Ausbildung als Aufbaustudiengang konzipiert. Zum Studium zugelassen werden staatlich anerkannte HeilpädagogInnen. Nach Einzelfallprüfung können auch ErzieherInnen/HeilerziehungspflegerInnen (oder vergleichbar qualifizierte Personen) mit Berufserfahrung und qualifizierten Weiterbildungen zugelassen werden (Quereinstieg).
Sie benötigen 2 Jahre Berufserfahrung im pädagogischen Feld und mindestens 200 Stunden einschlägige Weiterbildung (z. B. Psychomotorik, Entwicklungsbegleitung, Traumapädagogik o.a.).
  • Haben Sie Ihre Ausbildung an einer unserer Kooperationsfachschulen absolviert und liegt der Abschluss nach dem Jahr 2010 gelangen Sie ohne Einstufungsprüfung, jedoch nach einem Bewerbungsgespräch ins Studium. Alle anderen legen eine Einstufungsprüfung ab.
  • Erfüllen Sie die Kriterien für den Quereinstieg, legen Sie eine erweiterte Einstufungsprüfung ab.
  • Um die Praxisanteile in den einzelnen Modulen durchführen zu können (Reflexions-, Beobachtungs- und andere Praxisaufgaben), benötigen Sie einen Stellenanteil von mindestens 10 Wochenstunden.
  • Wir empfehlen eine Stellenreduktion auf 75%. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass besonders belastbare Personen auch mit voller Stelle in der Lage sind, das Studium erfolgreich zu bewältigen.
Sie erzielen pro Halbjahr zwischen 20 und 25 Creditpoints (ECTs). Jeder Creditpoint steht für eine studentische Leistung von 25 Zeitstunden. Rechnen Sie also pro Halbjahr mit einem Stundenumfang zwischen 500 und 600 Stunden, die sich auf Präsenzzeiten vor Ort, Online-gestütztes Lernen und Selbstlernzeiten verteilen.
Nein.

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    Aktualisiert: 25.02.2021 14:30

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