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Zusatzqualifizierung Pflegedienstleiter/in

Verantwortliche Pflegefachkraft in Einrichtungen der stationären und ambulanten Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten in der Behindertenhilfe

Die umgangssprachlich sogenannte Pflegedienstleitung in stationären Einrichtungen der Altenhilfe sowie in ambulanten Pflegediensten der Alten- und Behindertenhilfe wird im Gesetz über die Pflegeversicherung „verantwortliche Pflegefachkraft“ genannt (§ 71 SGB XI). Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist neben einer Pflegefachausbildung eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung sowie eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 460 Std. erforderlich (§ 71 Abs. 3).  „Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten … Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.“ (ebd.)

Absolventen/innen des Studienganges Management in beiden Schwerpunkten, die die o. g. persönlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom Prüfungsamt der FH der Diakonie auf Wunsch eine Bescheinigung, dass sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als „verantwortliche Pflegefachkraft“ nach § 71 Abs. 3 SGB XI erfüllen.