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Zusatzqualifizierung Einrichtungsleiter/in

Leitung von Pflegeheimen und Einrichtungen der Alten- und der Behindertenhilfe

Die Festlegung der Voraussetzungen für die Übernahme von Leitungsaufgaben in Pflegeheimen und Einrichtungen der der Alten- und der Behindertenhilfe sind in Deutschland „Ländersache“ und in entsprechenden Landesgesetzen geregelt.

Wir stellen im Folgenden (a) die Regelungen des Landes NRW (Wohn- und Teilhabegesetz) beispielhaft dar und verweisen (b) am Schluss des Textes auf die rechtlichen Grundlagen in den anderen Bundesländern.

NRW

Der Bachelor-Studiengang Management sowie der Bachelor-Studiengang Heilpädagogik mit dem Schwerpunkt Management qualifizieren direkt für die Übernahme von Leitungsaufgaben in den Bereichen 

1. "Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,

2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,

3. Angebote des Servicewohnens,

4. ambulante Dienste und

5. Gasteinrichtungen“ (WTG NRW § 2, Abs. 2),

soweit die weiteren persönlichen Voraussetzungen vorliegen (z.B. Berufserfahrung, s.u.).

Hinweis: Einrichtungen der Jugendhilfe werden von diesem Gesetz nicht erfasst (vgl. WTG NRW § 2, Abs. 3.).

Der Bachelor-Studiengang Heilpädagogik mit Schwerpunkt Mentoring qualifiziert für die Übernahme von Leitungsaufgaben in den o.g. Einrichtungen, soweit zusätzlich betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden (z.B. durch den Besuch der Module: MA 02: Grundlagen der BWL; MA 05: Grundlagen der Personalarbeit; MB 03: Grundlagen des Controlling aus dem Studiengang Management). Einrichtungsleitungen, deren Grundausbildung sich nicht fachlich mit dem Schwerpunkt der Einrichtung deckt (z.B. Sozialarbeiter, Gesundheitskaufleute…) sollten das dem fachlichen Bereich der Einrichtung entsprechende Fachwahlmodul (Modul 9 A bzw. B) belegen, also Heilpädagogik für Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflege für Pflegeeinrichtungen.

Folgende Voraussetzungen müssen Einrichtungsleitungen erfüllen:

§ 21 Personelle Anforderungen

(1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich ausreichend qualifizierten Person stehen (Einrichtungsleitung). Diese muss zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergänzend zu den Qualifikationserfordernissen des § 4 Absatz 9 sowohl über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftlichen Kenntnisse sowie angebotsbezogen auch über grundlegende pflege- oder betreuungsfachlichen Kompetenzen verfügen. Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung nachweisen können. Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen außerdem über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) verfügen.

Der § 4 Abs. 9 WTG, auf den hier Bezug genommen wird, lautet:

(9) Leitungskräfte (Einrichtungsleitung, verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) müssen Fachkräfte sein oder über einen Studienabschluss verfügen, der in besonderer Weise die für eine Leitungskraft erforderlichen Kompetenzen vermittelt. Sie müssen darüber hinaus über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

Noch genauer klärt den Sachverhalt die dazu gehörende Durchführungsverordnung (WTG DVO):

§ 9 Personelle Anforderungen

(1) Einrichtungsleitungen haben den Erwerb der grundlegenden Kenntnisse nach §21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit diese nicht bereits Gegenstand ihrer Ausbildung oder ihres Studiums waren, durch den Nachweis geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaß-nahmen zu belegen.

(2 )Grundlegende Kenntnisse im Sinne des §21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes umfassen allgemeine Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge sowie insbesondere Grundkenntnisse der Personalwirtschaft und Mitarbeiterführung. Daneben ist die Kenntnis grundlegender Prozesse der Pflege und Betreuung umfasst, soweit die jeweilige Einrichtung die entsprechenden Leistungen anbietet.“

Gesetzliche Grundlagen in den anderen Bundesländern

Der Bachelor-Studiengang Management sowie der Bachelor-Studiengang Heilpädagogik mit dem Schwerpunkt Management qualifizieren direkt für die Übernahme von Leitungsaufgaben in Einrichtungen der Alten- und der Behindertenhilfe sowie der Bachelor-Studiengang Heilpädagogik mit Schwerpunkt Mentoring qualifiziert dafür, soweit zusätzlich betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden (z.B. durch den Besuch des Moduls MM08 „Grundlagen der BWL, der Personalarbeit und des QM“ aus dem Studiengang Management).

Die Regelungen der Länder sind im Detail in den folgenden Gesetzen aufgeführt:

  • Baden-Württemberg: „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege" (WTPG) vom 31.5.2014
  • Bayern: Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuunggs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG) vom 1.8.2008; Ausführungsverordnung vom 1.7.2013
  • Berlin: Wohnteilhabegesetz (WTG) vom 1.7.2010; WTG-Personalverordnung vom 1.8.2011
  • Brandenburg: Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) vom 8.7.2009; Strukturqualitätsverordnung dazu vom 1.7.2010
  • Bremen: Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) vom 2.10.2010; Personalverordnung dazu vom 30.4.2015
  • Hamburg: Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz(HmbWBG) vom 1.1.2010; Personalverordnung dazu (WBPersVO) vom 14.2.2012
  • Hessen: Hessisches Betreuungs- und Pflegesetz vom 21.2.2012
  • Mecklenburg-Vorpommern: Einrichtungsqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 29.5.2010; Personalverordnung dazu (EPersVO M-V) vom 10.11.2010
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) v. 14.4.2016
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 1,3,2016; Durchführungsverordnung dazu (LWTGDVO) vom 1.3.2016
  • Saarland: Landesheimgesetz (LHeimGS) vom 19.6.2009
  • Sachsen: Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SachsBeWoG) vom 12.8.2012; Durchführungsverordnung dazu (SachsBeWoDVO) vom 5.9.2014
  • Sachsen-Anhalt; Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-LSA) vom 25.2.2011
  • Schleswig-Holstein: Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) vom 1.8.2009; Durchführungsverordnung dazu (SbStG-DVO) vom 23.11.2011
  • Thüringen: Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10.6.2014

Hinweis: Soweit einzelne Länder keine Durchführungsverordnungen erlassen haben, gelten die entsprechenden – recht allgemein gehaltenen - Regelungen des (alten) Heimpersonalverordnung (HeimPersVO) weiter.

 

Stand: 01.02.2017; für ggf. eingetretene Veränderungen vgl. z.B. die Übersicht