Drucken     Fenster schließen
Neuer Beitrag:

Das PsychVVG und seine Nachweispflicht

» Zum Beitrag als [pdf]-Dokument
... Damit wird die personalintensive Kernleistung im Krankenhaus gesichert. Für die hier getroffenen Regelungen gilt bis 2019 die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) (für die Psychiatrie) und ab 2020 die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (für die Psychiatrie und Psychosomatik).

Die Politik greift hier weitgehend in die gesetzlich festgeschriebene Selbstverwaltung des Gesundheitswesens durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebne (Deutsche Krankenhausgesellschaft – DKG, Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV, Verband der privaten Krankenversicherung – PKV) ein. Dadurch stärkt sie den gesetzlichen Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte Gesundheitsversorgung, die nicht unbedingt marktwirtschaftlichen Interessen folgt.

Dieser Beitrag setzt sich insbesondere mit der Frage des Nachweises der Personalstellen nach Psych-PV in der Erwachsenenpsychiatrie auseinander und geht der Frage nach, wie eine Personalausstattung nach Psych-PV zu berechnen ist. Diese Frage ist vor dem Hintergrund einer Nachweispflicht von besonderer Bedeutung. Das Autorenteam (Prof. Dr. Michael Löhr, André Nienaber, Dorothea Sauter, Pierre Scholand & Prof. Dr. Michael Schulz) entwickelte im Auftrag der Deutschen Fachgesellschaft für Psychiatrische Pflege (DFPP) ein transparentes Vorgehen um die einzelnen Bestandteile der Psych-PV, so wie die Ausnahmeregelungen dieser, nachvollziehen zu können.

» Zum Beitrag als [pdf]-Dokument

< zurück